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Geschichtliche Spurensuche: Kremser Wein und die Rechtsordnung

Der Weinbau, weil ein wichtiges Geschäft, war streng nach dem Bergrecht reglementiert. Auswärtige Grundherren, die Bergherren, ließen ihre Gärten durch einen „perchmaister“ als Rechtsvertreter vor Ort bewirtschaften. Häufig nahm der Berg- oder Hofmeister die Weingärten gleich selbst in Pacht, wobei normalerweise „der dritte Eimer“ an die Klöster abzuliefern war. Klosterweingärten wurden aber auch an Weingartenarbeiter in Drittelpacht vergeben. Die Klöster hatten die Hauer auf ihren Höfen als Inwohner oder coloni, die die Weingärten bewirtschafteten, zum Teil sogar ohne weitere materielle Gegenleistung. Arbeitskräfte für die schwere Arbeit in den Terrassen waren meist Mangelware und es lag im Interesse der Grundeigentümer, dass die Weingärten bearbeitet wurden. Das brachte den Winzern tatsächlich allerlei Freiheiten und Schutzbestimmungen, auch die Landesfürsten unterstützten den Weinbau nach Kräften. Sie erklärten 1353: Niemand dürfe mit unbilligen Gebühren belastet werden, damit der Bürger seinen Grund bei Bau behalte.“

Aufgrund des Burgrechtsverhältnis waren die Weinhauer von Robotverpflichtungen freigestellt. Der Weinbau war sogar wichtiger als der Kriegsdienst, so durften vom Anfang des 16. Jahrhunderts an Weinhauer nicht als Söldner angeworben werden, nach einem Patent von Kaiser Leopold I. (31. August 1666) konnte ein zum (und nicht „vom“) Kriegsdienst entflohener Winzer sogar gehenkt werden. Eine mehrfach verbesserte Weingartenordnung legte viele Details fest: Die Hauerknechte oder Burgknechte, wie die unverheirateten Winzer ohne Weingartenbesitz bezeichnet wurden, durften nicht während der Arbeit fortlaufen oder abgeredet (sprich: abgeworben) werden. Zugewanderten Arbeitskräften wurde das Leben nicht leicht gemacht. Nach 2 bis 3 jähriger Ausbildung erhielten sie ein Zeugnis, erst dann durften sie eigenständig Weingärten in Bau nehmen. Ausdrücklich wurde Fleiß gefordert, das Tragen von Waffen war den Arbeitern am Weg zu und vom Tagwerk untersagt. Wert gelegt wurde auch darauf, dass geheiratet wurde, mit eine Voraussetzung für Pacht oder Besitznahme. Deutliche Worte stehen in der Weingartenordnung: „Arbeiter, die bei schönem Wetter bei Wein, Spiel, Kägelstatt oder müßig gefunden werden....“, dann setzte es Geldstrafe oder gar Ärgeres. Für Kontrolle wurde von der Herrschaft gesorgt. Eigene Beschauleute, die auch „Übergeher“ hießen, überprüften die Qualität der geleisteten Arbeit. Wo es Missstände gab, wurde in den Weingärten ein Anzeigekreuz aufgestellt. Zuerst gab es für den Faulpelz eine saftige Geldstrafe, beim zweiten Ertappen wurde „am Leibe gestraft“. Um den Wildwuchs der Weingärten in weniger geeigneten Lagen zu unterbinden, erging das Verbot neue Gärten auszusetzen, weil dadurch Äcker, Weiden und die alten Weingärten leiden. Neue Sätze sollten verwüstet werden.

Als Krems und Stein zu Vororten des Weinbaues ernannt wurden und weite Teile des heutigen niederösterreichischen Weinlandes zu überwachen hatten, bekam der Kremser Rat allerhand zu hören. Zum allgemeinen Ärgernis der Weinhauer wurden „Überreiter“ bestellt und für die ungeliebten Kontrolleure war noch pro Joch eine bedeutende Abgabe zu leisten. Die allgemeinen Lebenskosten stiegen an, kein Wunder, dass die Hauer „polterten“ und „drutzlich“ erklärten, nicht mehr um den festgesetzten Lohn zu arbeiten, es sei denn, sie erhielten Verpflegung dazu. Der Rat von Krems sorgte mit einiger Härte und Konsequenz für die Durchsetzung der Ordnung. Weiter entfernte Verfehlungen wurden schriftlich den Grundherren angezeigt, bei Nichtbeachtung höheren Ortes deponiert. Im Umland der Städte rückten gleich eigene Mannschaften an, wie 1586 in Stratzing, wo es galt Neuanlagen auszureißen und die Gräben einzuräumen. 1576 erlässt Kaiser Maximilian II. eine neue „Krembs und Stainerische Weingart Ordnung“, die Löhne wurden erhöht und die lästigen Überreiter kommen nicht mehr vor. Im Laufe des siebzehnten Jahrhunderts schwindet der Einfluss von Krems und ist nur mehr von regionaler Bedeutung. Mit der „Allgemeinen Weingartenordnung“ 1666 unter Leopold I. ist die Vorrangstellung der Doppelstadt hinfällig. Auch im von 1768 bis 1783 immer wieder auflodernden Kampf gegen das Neuauspflanzen von Weingärten hatte man wenig zu bestellen.

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